Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund von unfallbedingten Beschwerden an der rechten Schulter wechselte, liegen jedoch nicht vor (vgl. insb. auch VB I 31 S. 1 f.). Vielmehr belastete der Beschwerdeführer seine rechte Schulter durch die anschliessende Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter bei der C._____ AG, welche u.a. das Herabheben von Blechen mit einem Gewicht von 3-8 kg aus einem Rollwagen aus einer Höhe von bis zu 1,8-1,9 m beinhaltete (vgl. VB I 18; 210 S. 2), auch weiterhin.