__ AG angestellt war (VB I 12; 76). Es scheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Stellenwechsel aufgrund der im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2001 festgehaltenen, vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen an der rechten Schulter (auch nach Behandlungsabschluss im September 1999) erfolgte (vgl. VB I 18), obschon der Rückfall aufgrund von Schmerzen an der rechten Schulter erst im April 2001 gemeldet wurde (VB I 9). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund von unfallbedingten Beschwerden an der rechten Schulter wechselte, liegen jedoch nicht vor (vgl. insb. auch VB I 31 S. 1 f.).