4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Wirtschaftszweig 10-11 Herstellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung; Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von -0,7 % (2021) und +1,1 % (2022) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 59'379.55.