3.2. Der zur Beurteilung des weiteren Anspruchs auf eine Invalidenrente relevante medizinische Sachverhalt ist gestützt auf die Akten erstellt und auch unumstritten. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lieferwagenchauffeur, welche auch das Be- und Entladen des Lieferwagens umfasste (vgl. VB II 97 S. 1), unfallbedingt zu 100 % -7-