3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 8. September 2020 zugesprochenen Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2022 einstellte (VB II 151), nachdem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. VB II 142 S. 3), und keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) durchgeführt wurden (vgl. VB II 117; 119; 125), was vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird. Damit ist der Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2022 neu zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).