2.3. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2014 (VB I 442), welche auf einer materiellen Prüfung des weiteren Anspruchs auf die mit Verfügung vom 22. März 2012 (VB I 354) bestätigte Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % beruht (vgl. VB I 427; 441), durch den Unfall vom 8. September 2020 wesentlich verändert habe, womit der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen sei (vgl. VB I 492 S. 5 ff.; VB II 208 S. 5 ff.). Dies ist unumstritten und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden.