Die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG gelten auch für die gesamthafte Neubestimmung des Invaliditätsgrads nach mehreren invalidisierenden Unfällen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). 2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht -6-