1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die wegen der Beeinträchtigungen infolge des Unfalls vom 15. Februar 1999 zugesprochene Invalidenrente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 32 % mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (VB I 492; VB II 208) per 1. Juni 2022 aufgrund der Folgen des am 8. September 2020 erlittenen Unfalls zu Recht (lediglich) auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % erhöht und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 verneint hat.