Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der aus den Unfällen vom 15. Februar 1999 und vom 8. September 2020 verbleibenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit und gestützt auf ein – aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Speditionsmitarbeiter bei der C._____ AG – anhand der statistischen Lohnangaben für den Sektor Herstellung von Nahrungsmitteln festgesetztes Valideneinkommen einen Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers für die gesundheitlichen Folgen des