2.5. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht allenfalls den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % aufheben (reformatio in peius) und die Beschwerde in Bezug auf den im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 verneinten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 abweisen könnte. Gleichzeitig wurde ihnen zur freigestellten Stellungnahme eine Frist von zehn Tagen angesetzt.