Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2022 ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juni 2022 auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020, was sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 bestätigte. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: