1.4. Seit Dezember 2014 war der Beschwerdeführer bei der D._____ AG, als Lieferwagenfahrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 8. September 2020 erlitt er bei einem Auffahrunfall eine Fraktur am fünften Mittelhandknochen links. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2022 ein.