sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 ab, welcher vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.422 vom 15. November 2012 bestätigt wurde. 1.3. Aufgrund eines ärztlichen Berichts vom 23. Januar 2013, welcher auf persistierende Schulterschmerzen rechts hinwies, tätigte die Beschwerdegegnerin erneut medizinische Abklärungen und verneinte daraufhin mit Mitteilung vom 9. Juli 2014 einen Rückfall und folglich auch ihre Leistungspflicht.