1.2. Mit ärztlichem Bericht vom 11. März 2011 wurde der Beschwerdegegnerin ein erneuter Rückfall gemeldet. Diese anerkannte ihre Leistungspflicht aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Oberarm und richtete hierfür erneut vorübergehende Leistungen aus. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. März 2012 ein und lehnte mit Verfügung vom 22. März 2012 eine Erhöhung der Invalidenrente mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab. Die dagegen erhobene Ein- -3-