gericht mit Urteil VBE.2004.310 vom 6. Juli 2005 den Einspracheentscheid aufhob und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer über den 1. Januar 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 neu zu entscheiden. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2006 ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2007 bestätigte.