Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte sie die Heilbehandlungsleistungen per 17. November 2003 und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu. In Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung erwuchs die Verfügung vom 1. Dezember 2003 unangefochten in Rechtskraft. Die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die zugesprochene Invalidenrente wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004 ab, woraufhin das Versicherungs-