Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei der C._____ AG, als Speditionsmitarbeiter angestellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die unfallbedingten Beschwerden an der rechten Schulter und richtete vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte sie die Heilbehandlungsleistungen per 17. November 2003 und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu.