Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.137 / KB / bs Art. 120 Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vorsitzende Oberrichter Kathriner Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, 8021 Zürich 1 Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war seit 1998 bei der B._____ AG, als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 15. Februar 1999 verletzte er sich bei einem beim Auffangen eines Brettes erlittenen Unfall an der rechten Schulter. Nach abgeschlossener ärztlicher Behandlung war er ab September 1999 zunächst wieder voll arbeitsfähig, mit ärztlichem Bericht vom 11. April 2001 wurde der Beschwerdegegnerin jedoch ein Rückfall gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerde- führer bei der C._____ AG, als Speditionsmitarbeiter angestellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die unfallbedingten Beschwerden an der rechten Schulter und richtete vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen stellte sie die Heilbehandlungs- leistungen per 17. November 2003 und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu. In Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung erwuchs die Verfügung vom 1. Dezember 2003 unangefochten in Rechtskraft. Die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die zugesprochene Invalidenrente wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004 ab, woraufhin das Versicherungs- gericht mit Urteil VBE.2004.310 vom 6. Juli 2005 den Einspracheentscheid aufhob und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer über den 1. Januar 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 neu zu entscheiden. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2006 ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2007 bestätigte. 1.2. Mit ärztlichem Bericht vom 11. März 2011 wurde der Beschwerdegegnerin ein erneuter Rückfall gemeldet. Diese anerkannte ihre Leistungspflicht auf- grund der Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Oberarm und richtete hierfür erneut vorübergehende Leistungen aus. Nach erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. März 2012 ein und lehnte mit Verfügung vom 22. März 2012 eine Erhöhung der Invalidenrente mangels einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ab. Die dagegen erhobene Ein- -3- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 ab, welcher vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.422 vom 15. November 2012 bestätigt wurde. 1.3. Aufgrund eines ärztlichen Berichts vom 23. Januar 2013, welcher auf per- sistierende Schulterschmerzen rechts hinwies, tätigte die Beschwerdegeg- nerin erneut medizinische Abklärungen und verneinte daraufhin mit Mittei- lung vom 9. Juli 2014 einen Rückfall und folglich auch ihre Leistungspflicht. 1.4. Seit Dezember 2014 war der Beschwerdeführer bei der D._____ AG, als Lieferwagenfahrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwer- degegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 8. September 2020 erlitt er bei einem Auffahrunfall eine Fraktur am fünften Mittelhand- knochen links. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2022 ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 erhöhte die Beschwer- degegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juni 2022 auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Fol- gen des Unfalls vom 8. September 2020, was sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 bestätigte. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, je- denfalls höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsent- schädigung zuzusprechen und auszurichten, 2. es sei RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen, unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. -4- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem un- entgeltlichen Vertreter Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, er- nannt. 2.5. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht allenfalls den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % aufheben (refor- matio in peius) und die Beschwerde in Bezug auf den im Einspracheent- scheid vom 8. Februar 2024 verneinten Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 abweisen könnte. Gleichzeitig wurde ihnen zur freigestellten Stellungnahme eine Frist von zehn Tagen angesetzt. 2.6. Mit Stellungnahme vom 19. April 2024 (Postaufgabe am 22. August 2024) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der aus den Unfällen vom 15. Februar 1999 und vom 8. September 2020 verbleibenden Einschrän- kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit und gestützt auf ein – aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Speditionsmitarbeiter bei der C._____ AG – anhand der statistischen Lohnangaben für den Sektor Herstellung von Nahrungsmitteln festgesetztes Valideneinkommen einen Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %. Einen Anspruch auf Integritätsent- schädigung des Beschwerdeführers für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 verneinte sie mangels eines mindestens 5%igen Integritätsschadens (Vernehmlassungsbeilage zum Unfall vom 15. Februar 1999 [VB I] 492 S. 9 ff.; Vernehmlassungsbeilage zum Unfall vom 8. September 2020 [VB II] 208 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nicht gesetzes- und praxiskonform ermittelt habe. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Beruf als Bauarbeiter ohne das Unfallereignis vom 15. Februar 1999 nicht aufgegeben hätte, weshalb zur Bemessung des Valideneinkommens auf ein Einkommen als Bauarbeiter bzw. auf die -5- entsprechenden statistischen Werte für den Sektor Baugewerbe abzu- stellen sei. Zudem sei ihm für die durch den Unfall vom 8. September 2020 bedingten funktionalen Einschränkungen der linken Hand eine Integritäts- entschädigung auszurichten (Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die wegen der Beeinträchtigungen infolge des Unfalls vom 15. Februar 1999 zuge- sprochene Invalidenrente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditäts- grad von 32 % mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (VB I 492; VB II 208) per 1. Juni 2022 aufgrund der Folgen des am 8. September 2020 erlittenen Unfalls zu Recht (lediglich) auf eine Invalidenrente bei einem In- validitätsgrad von 33 % erhöht und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG gelten auch für die ge- samthafte Neubestimmung des Invaliditätsgrads nach mehreren invalidi- sierenden Unfällen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). 2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht -6- (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.). Wurde die bisherige Rente bereits in einem früheren Revisionsverfahren materiell überprüft, bildet die Revisionsverfügung Ge- genstand der Revision, selbst wenn darin die bisherige Rente bestätigt wird (vgl. BGE 147 V 167 E. 6 S. 171 ff. = Pra 110 [2021] Nr. 56; 140 V 514 E. 5.2 S. 520). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.4.2 mit Hinweis). 2.2.3. Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4 S. 146; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 13 mit Hinweisen). 2.3. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers seit der als Referenzzeitpunkt heranzuzie- henden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2014 (VB I 442), welche auf einer materiellen Prüfung des weiteren Anspruchs auf die mit Verfügung vom 22. März 2012 (VB I 354) bestätigte Invalidenrente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 32 % beruht (vgl. VB I 427; 441), durch den Unfall vom 8. September 2020 wesentlich verändert habe, womit der Invaliditäts- grad neu zu bestimmen sei (vgl. VB I 492 S. 5 ff.; VB II 208 S. 5 ff.). Dies ist unumstritten und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 8. September 2020 zugesprochenen Heilkosten- und Taggeld- leistungen per 31. Mai 2022 einstellte (VB II 151), nachdem von der Fort- setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. VB II 142 S. 3), und keine Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung (IV) durchgeführt wurden (vgl. VB II 117; 119; 125), was vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird. Damit ist der Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2022 neu zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.2. Der zur Beurteilung des weiteren Anspruchs auf eine Invalidenrente rele- vante medizinische Sachverhalt ist gestützt auf die Akten erstellt und auch unumstritten. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Lieferwagenchauffeur, welche auch das Be- und Entla- den des Lieferwagens umfasste (vgl. VB II 97 S. 1), unfallbedingt zu 100 % -7- arbeitsunfähig (vgl. VB II 52 S. 1; 120 S. 5 f.; 142 S. 4; vgl. auch VB I 492 S. 7 ff.; VB II 208 S. 7 ff.). In einer den unfallbedingten funktionellen Ein- schränkungen des rechten Armes (Unfall vom 15. Februar 1999) und des linken Armes (Unfall vom 8. September 2020) angepassten Tätigkeit ist er zu rund 75 % arbeitsfähig, bei einem ganztägigen Pensum mit um 25 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von 2 Stunden pro Tag (vgl. VB I 210 S. 2; 350 S. 10; 427 S. 9; 441 S. 2; vgl. auch VB II 52 S. 1; 120 S. 5 f.; 142 S. 4). Als angepasst gilt eine leichte körperliche Tätigkeit, wobei der Einsatz des rechten Armes nur bis Brust- höhe und ohne wiederholten Krafteinsatz möglich ist (VB I 210 S. 2; 350 S. 10; 427 S. 9; 441 S. 2). Zudem sind höchstens sehr leichte, aber nicht repetitive Drehbewegungen des linken Handgelenks möglich. Zu vermei- den sind Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind oder ein kraftvolles Zupacken mit der linken (adominanten) Hand bzw. dem linken Unterarm erfordern, das Tra- gen und/oder Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigen- betrieb sowie Tätigkeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe (vgl. VB II 52 S. 1; 120 S. 5 f.; 142 S. 4; vgl. auch VB I 492 S. 7 ff.; VB II 208 S. 7 ff.). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheent- scheid unter Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun- desamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Wirtschaftszweig 10-11 Her- stellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung; Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von -0,7 % (2021) und +1,1 % (2022) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 59'379.55. Das Invalidenein- kommen legte sie ebenfalls gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Total; Männer) so- wie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (-0,7 % [2021]; +1,1 % [2022]), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden, der reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % (erhöhter Pau- senbedarf) und eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf Fr. 39'644.00 fest. Bei der daraus folgenden Erwerbseinbusse von Fr. 19'735.55 resul- tierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (VB I 492 S. 9 ff.; VB II 208 S. 9 ff.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon ausgehen müssen, dass der Stellenwechsel zu der C._____ AG aufgrund der Folgen des Unfalls vom 15. Februar 1999 erfolgt sei und er seine Arbeitsstelle als Bauarbeiter ohne diesen Unfall nicht aufgegeben hätte. Die Beschwerdegegnerin hätte -8- folglich auf ein Einkommen als Bauarbeiter (Kompetenzniveau 2 der Ta- belle TA1 des Jahres 2018; Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe; Total) abstellen müssen (Beschwerde S. 5 ff.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundes- gerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 4.3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). Erst wenn sich das Validenein- kommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Sta- tistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f.; 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). -9- 4.3.3. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist die Frage zentral, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne die Unfälle vom 15. Februar 1999 und 8. September 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübt hätte. Gestützt auf die Akten ist diesbezüglich zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung verfügt (vgl. VB I 138 S. 1; 144 S. 2; 210 S. 3) und er zum Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Februar 1999 bei der B._____ AG als ungelernter Bauarbeiter angestellt war (VB I 1). Nach Abschluss der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen vom 15. Februar 1999 war er ab 13. September 1999 wieder zu 100 % arbeitsfähig und arbeite zunächst weiterhin bei der B._____ AG (VB I 1; 2 S. 1; 3; 4 S. 1), woraufhin er die Arbeitsstelle jedoch wechselte und ab 4. Oktober 1999 bei der C._____ AG angestellt war (VB I 12; 76). Es scheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Stellenwechsel aufgrund der im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2001 festgehaltenen, vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen an der rechten Schulter (auch nach Behandlungsabschluss im September 1999) erfolgte (vgl. VB I 18), obschon der Rückfall aufgrund von Schmerzen an der rechten Schulter erst im April 2001 gemeldet wurde (VB I 9). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund von unfallbedingten Beschwerden an der rechten Schulter wechselte, liegen jedoch nicht vor (vgl. insb. auch VB I 31 S. 1 f.). Vielmehr belastete der Beschwerdeführer seine rechte Schulter durch die anschliessende Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter bei der C._____ AG, welche u.a. das Herabheben von Blechen mit einem Gewicht von 3-8 kg aus einem Rollwagen aus einer Höhe von bis zu 1,8-1,9 m beinhaltete (vgl. VB I 18; 210 S. 2), auch weiterhin. Folglich ist – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. dessen vom 19. April 2024 datierende, am 23. August 2024 der Post übergebene Stellungnahme zum Beschluss vom 27. Juni 2024) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht aufgrund von unfallbedingten Beschwerden, sondern aus anderen Gründen aufgab, und folglich auch ohne den Unfall vom 15. Februar 1999 aufgegeben hätte. Somit wäre er auch als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Oktober 1999 nicht mehr als Bauarbeiter tätig. Da ihm die Arbeitsstelle bei der C._____ AG aufgrund seiner am 9. April 2001 eingetretenen - 10 - unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 2001 gekündigt wurde (vgl. VB I 17; 20; 37), ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hilfskraft in der Spedition der C._____ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin E._____ AG (vgl. VB I 238) angestellt wäre und einen entsprechenden Lohn erzielen würde. Besondere berufliche Qualifikationen im Invaliditätsfall, aufgrund welcher auf ein höheres Valideneinkommen zu schliessen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erworben (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.00, eine monatliche Nachtzulage von Fr. 430.00 und eine jährliche Gratifikation von Fr. 3'700.00 erhalten hätte (VB I 238; vgl. auch VB I 123 S. 1), was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'260.00 ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Index 115.2 [2006; Basis 1993]; Index 122.1 [2010; Basis 1993]; Index 106.3 [2022; Basis 2010]) ist das Valideneinkommen somit auf Fr. 60'006.00 festzusetzen. 4.4.2. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen des Be- schwerdeführers ist unbestritten und gestützt auf die Akten nicht zu bean- standen (vgl. VB I 492 S. 11; VB II 208 S. 11). 4.4.3. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'006.00 und des Invalideneinkommens von Fr. 39'644.00 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'362.00, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 34 % resultiert. Da sich der neu berechnete Invaliditätsgrad gegenüber dem mit Mitteilung der Be- schwerdegegnerin vom 9. Juli 2014 (VB I 442) bestätigten Invaliditätsgrad von 32 % nicht um mindestens fünf Prozentpunkte erhöht hat, sind die Vo- raussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ge- mäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG nicht erfüllt (vgl. auch BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148). Folglich ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 32 % auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi- tätsgrad von 33 % aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum für die Festsetzung des versicherten Verdienstes massgebenden Lohn (vgl. Beschwerde S. 8). 5. 5.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG haben versicherte Personen, die durch einen Un- fall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden, Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung. Integritätsentschädigungen werden in Form einer - 11 - Kapitalleistung gewährt, entsprechend der Schwere des Integritätsscha- dens abgestuft und dürfen den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht ihres Ver- sicherungsmediziners med. pract. F._____, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Februar 2022 (VB II 120) und dessen Bericht samt Beurteilung des Integri- tätsschadens vom 24. März 2022 (VB II 142; 143) sowie die Aktenbeurtei- lung des Versicherungsmediziners Dr. med. G._____, Facharzt für Neuro- logie, vom 29. März 2022 (VB II 147). Im Bericht vom 10. Februar 2022 stellte med. pract. F._____ die Diagnose eines chronischen Schmerzsyn- droms bei persistierenden, z.T. neuropathischen Schmerzen im ulnaren Bereich der linken Hand (VB II 120 S. 4; vgl. auch VB II 143 S. 1) und in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 24. März 2022 führte er aus, dass keine Hinweise auf eine posttraumatische bzw. postoperative Arthrose und nur minimale Einschränkungen der Funktion im Bereich der linken Hand und des linken Handgelenks sowie keine Instabilitätszeichen desselben festzustellen seien, weshalb aus unfallchirurgischer Sicht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (VB II 143 S. 1). Ge- mäss der Aktenbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 29. März 2022 ist mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der leichten Spreiz- schwäche der linken Hand zum Unfallereignis vom 8. September 2020 auch aus neurologischer Sicht keine Integritätsentschädigung geschuldet (VB II 147 S. 2). 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag - 12 - gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 5.3.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.4. Die Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract. F._____ vom 24. März 2022 (VB II 143), gemäss welcher – selbst bei Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der minimalen Funk- tionseinschränkungen der linken Hand und des linken Handgelenks zum Unfallereignis vom 8. September 2020 (vgl. Aktenbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 29. März 2022; VB II 147 S. 2) – aufgrund der genannten Funktionseinschränkungen der linken Hand kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bestehe, ist unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle 1 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten"; Revision 2000), welche für minimale Funktionsstörungen der Hand keine Integritätsentschädigung vorsieht, grundsätzlich einleuchtend. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. März 2022 (VB II 130 S. 2 ff.) nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8). Dieser hatte eine über das Versorgungsgebiet des sensiblen Ulnarisnervenastes an der linken Hand hinausreichende Allodynie (= gesteigerte Schmerzempfind- lichkeit; vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Allodynie, zuletzt besucht am 28. August 2024) festgestellt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Schmerzangaben des Beschwerdeführers inkonstant seien (VB II 130 S. 2 ff.). In der Aktenbeurteilung vom 24. März 2022 (VB II 142) nahm med. pract. F._____ zum Bericht von Dr. med. H._____ vom 9. März 2022 Stellung und wies entsprechend darauf hin, dass Dr. med. H._____ die klinischen Befunde als inkonsistent beurteilt habe, sich diese aus unfall- chirurgischer Sicht nicht erklären liessen und auch nicht nachvollziehbar seien (VB 142 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen ist nachvollziehbar und - 13 - schlüssig, dass med. pract. F._____ eine allfällige Allodynie bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigte (vgl. VB II 143 S. 1). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Allodynie, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, mit einer in der Suva-Tabelle 1 genannten Funktionsstörung der Hand vergleichbar wäre. Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der linken Hand des Beschwerdeführers seit dem 9. März 2022 deutlich verschlechtert hat (vgl. Beschwerde S. 8), bestehen keine. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf den Bericht von med. pract. F._____ vom 10. Februar 2022 (VB II 120) und dessen Bericht samt Beurteilung des Integritätsschadens vom 24. März 2022 (VB II 142; 143) ist folglich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 zu verneinen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % aufzuheben und in Bezug auf die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädi- gung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 zu bestätigen bzw. die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 14 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 wird in Bezug auf die Erhö- hung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % aufgehoben. 2. In Bezug auf den im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 verneinten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'650.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'650.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 15 - Aarau, 16. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Biehler