Eine davon abweichende Verlegung der Parteikosten (Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 2) drängt sich vorliegend zufolge Zulässigkeit des entsprechend gerügten Vorgehens der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1. f.) nicht auf. Die Annahme des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei durch die Beschwerdegegnerin "veranlasst, verursacht und verschuldet" worden, entbehrt bei objektiver Betrachtung jeglicher Grundlage. Betreffend einer möglichen Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin mangelt es dem Beschwerdeführer aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ohnehin an einem Rechtschutzinteresse. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.