6.3. Zusammenfassend ist demnach auf die Beurteilung von Dr. med. univ. D._____ abzustellen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 30. April 2023 keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung erübrigt sich rechtsprechungsgemäss schliesslich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen demnach zurecht per 30. April 2023 eingestellt; die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.