In der Stellungnahme vom 22. Mai 2024 nahm er sodann auf diverse Parameter zur Unterscheidung von traumatologischen und degenerativen Rotatorenmanschettenläsionen Bezug und zeigte anhand der einzelnen Kriterien nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer degenerativen Läsion auszugehen ist und weshalb. Diesfalls ist auch erstellt, dass die Operation vom 19. April 2023 (Rotatorenmanschettenrekonstruktion; VB 21) nicht der Korrektur von Unfallfolgen diente, womit sich Ausführungen zur gerügten fehlenden Begründung (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9)