Dr. med. E._____ rund ein Jahr später auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Auseinandersetzung oder Begründung entgegen der eigenen Beurteilung ausführen konnte, das MRI zeige weder eine Muskelverfettung noch eine Volumenatrophie, ist nicht nachvollziehbar und folglich nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. D._____ zu begründen. Auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. E._____ (Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 3 Ziff. 3) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).