6.2.2. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2024 eine weitere Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ vom 22. Mai 2024 ein. Dieser hielt an seiner bisherigen Einschätzung vom 5. Februar 2023 fest und führte betreffend die Einschätzung von Dr. med. E._____ aus, dessen Argumentation sei in sich widersprüchlich und widerspreche insbesondere auch der echtzeitlichen Dokumentation. Es werde behauptet, dass ein plötzlicher Funktionsverlust bestanden habe. Im Bericht des Notfalls des Spitals F.___