6. 6.1. Soweit der Beschwerdeführer mehrfach die fachliche Kompetenz von Dr. med. univ. D._____ in Zweifel zieht und ihn über sämtliche Rechtschriften hinweg als Allgemeinmediziner bezeichnet, ist der Beschwerdeführer auf die langjährige, konstante und gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind.