4. Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024. Darin führte dieser aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei das geltend gemachte Ereignis für die im MRI vorgefundenen Befunde problemlos wegzudenken. Aufgrund der MRI-Befunde sei "bei administrativer Anerkennung" einer Kontusion der Schulter von einer Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose mit daraus resultierender Schmerzhemmung der Bewegung auszugehen.