Indes ist von einer Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen. Das hiesige Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition und der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich mit der Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ in seinen Rechtsschriften auseinanderzusetzen, wovon er Gebrauch gemacht und auch eine entsprechende Stellungnahme des behandelnden Arztes eingereicht hat. Ohnehin käme die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin einem formalistischen Leerlauf gleich. 3. 3.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).