2.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid zum entsprechenden Vorbringen geäussert (VB 68/5). Diese Auseinandersetzung erweist sich (insbesondere auch im Hinblick auf den Substanzierungsgrad der vorgebrachten Rüge) als ausreichend. Hingegen trifft es zu, dass die Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom gleichen Tag massgeblich stützt, dem Beschwerdeführer nicht vorgängig unterbreitet wurde. Indes ist von einer Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen.