2.2.3. Praxisgemäss erweist es sich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin als zulässig, dass diese eine weitere Stellungnahme des Kreisarztes einholt, wenn – wie vorliegend – der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeführung ein neues Beweismittel (Bericht des Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2024 mit einer Beurteilung der Unfallkausalität) eingereicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2019 vom 1. April 2019 E. 5.2 mit Hinweisen auf: SVR 2017 UV Nr. 43 S. 150, 8C_67/2017 E. 5.6;