_ vom 5. Februar 2024 (VB 67) nach Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2023 und vor Erlass des Einspracheentscheids sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, nachdem Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023 erhoben worden war und inzwischen weitere medizinische Unterlagen eingegangen waren, in welchen u.a. über eine bloss langsame Beschwerdebesserung postoperativ berichtet worden war (vgl. VB 60; 62). Ausserdem erfolgte die Stellungnahme vom 5. Februar 2024 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und verursachte keine Verfahrensverzögerung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.2; 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5;