Zur Einholung der medizinischen Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024 (VB 67) nach Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2023 und vor Erlass des Einspracheentscheids sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, nachdem Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023 erhoben worden war und inzwischen weitere medizinische Unterlagen eingegangen waren, in welchen u.a. über eine bloss langsame Beschwerdebesserung postoperativ berichtet worden war (vgl. VB 60;