2.1.3. Vorliegend wurde der massgebliche medizinische Sachverhalt bereits vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2023 versicherungsintern beurteilt (vgl. Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 20. April 2023 in VB 22). Ob diese Beurteilung ausreichend umfangreich, nachvollziehbar und begründet ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung dar. Zur Einholung der medizinischen Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ.