1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69) zurecht per 30. April 2023 eingestellt hat. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Einspracheentscheid (sowie die Handlungen der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren) zunächst aus diversen formellen Gründen. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Sachverhaltsabklärungen unzulässigerweise ins Einspracheverfahren verlagert (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 4, 7.2).