2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch nach dem 30. April 2023 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.