Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus, welche sie nach Rücksprache mit dem Dienst Versicherungsmedizin Mitte, Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, mit Verfügung vom 8. Mai 2023 per 30. April 2023 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Rücksprache mit Kreisarzt Dr. med. univ. D._____, Praktischer Arzt, mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 ab.