Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.135 / nb / bs Art. 127 Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist unter anderem für die B._____ GmbH als Automechaniker tätig und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin unfallversichert. Am 20. Februar 2023 stieg er in dieser Tätigkeit von einer Leiter und fiel auf den linken Arm. Die Beschwerdegeg- nerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leis- tungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus, welche sie nach Rücksprache mit dem Dienst Versicherungsmedizin Mitte, Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, mit Verfügung vom 8. Mai 2023 per 30. April 2023 ein- stellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Rücksprache mit Kreisarzt Dr. med. univ. D._____, Praktischer Arzt, mit Einspracheent- scheid vom 5. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch nach dem 30. April 2023 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin (inkl. 8.1 % MwSt.)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochte- nen Einspracheentscheids. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. April 2024 eine Replik sowie eine Stellungnahme des Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2024 ein. 2.4. Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 28. Mai 2024 unter Beilage einer Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. univ. D._____ vom 22. Mai 2024. Zu dieser äusserte sich wiederum der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2024. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 69) zurecht per 30. April 2023 eingestellt hat. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Einspracheent- scheid (sowie die Handlungen der Beschwerdegegnerin im Beschwerde- verfahren) zunächst aus diversen formellen Gründen. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Sachverhaltsabklärungen unzulässigerweise ins Einsprachever- fahren verlagert (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 4, 7.2). 2.1.2. Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungser- lass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren ver- legen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 Re- geste und E. 6.1 f. S. 375). 2.1.3. Vorliegend wurde der massgebliche medizinische Sachverhalt bereits vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2023 versicherungsintern beurteilt (vgl. Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 20. April 2023 in VB 22). Ob diese Beurteilung ausreichend umfangreich, nachvollziehbar und begrün- det ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Sachverhalts- feststellung dar. Zur Einholung der medizinischen Einschätzung des Kreis- arztes Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024 (VB 67) nach Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2023 und vor Erlass des Einspracheentscheids sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, nachdem Einspra- che gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023 erhoben worden war und inzwi- schen weitere medizinische Unterlagen eingegangen waren, in welchen u.a. über eine bloss langsame Beschwerdebesserung postoperativ berich- tet worden war (vgl. VB 60; 62). Ausserdem erfolgte die Stellungnahme vom 5. Februar 2024 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und verur- sachte keine Verfahrensverzögerung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.2; 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5; SZS 2014 S. 375, 8C_410/2013 E. 5). Es ist folglich nicht zu -4- beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eine medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. univ. D._____ einholte. 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Devolutiveffekts, da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik eine weitere Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ eingereicht hat (Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 1 ff.). 2.2.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit. a ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit des Verfahrens schliesst es aus, dass die Verwaltung während des kanto- nalen Verfahrens umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tä- tigt. Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versi- cherungsträger im Weiteren rechtsprechungsgemäss keine Abklärungs- massnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person be- dürften. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktu- elle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Aus- kunftspersonen). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständi- gung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnah- men (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2 f., publiziert in SZS 2014 S. 375 mit Hinweisen auf BGE 136 V 2 E. 2.7 S. 6 und BGE 127 V 228 E. 2b/aa+bb S. 231 ff.). 2.2.3. Praxisgemäss erweist es sich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin als zulässig, dass diese eine weitere Stellungnahme des Kreisarztes einholt, wenn – wie vorlie- gend – der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeführung ein neues Beweismittel (Bericht des Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2024 mit einer Beurteilung der Unfallkausalität) eingereicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2019 vom 1. April 2019 E. 5.2 mit Hinweisen auf: SVR 2017 UV Nr. 43 S. 150, 8C_67/2017 E. 5.6; SZS 2014 S. 375, 8C_410/2013 E. 5; 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ih- rer Duplik eine weitere Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ einge- reicht hat. Dem Beschwerdeführer stand es frei, sich zu dieser wiederum zu äussern, wovon er denn auch Gebrauch gemacht hat. -5- 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Beschwerdegegnerin sich nicht mit seinen Vorbringen betreffend die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 20. April 2023 (VB 22) auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 3 f.). Zudem habe er keine Möglichkeit erhalten, vor Erlass des Einspracheentscheids zur Beurteilung von Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024 (VB 67) Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). 2.3.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. statt vieler: BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Für Entscheide ergibt sich die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver- fügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei sich vor einer In- stanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh- -6- rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 2.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine Verletzung der Be- gründungspflicht nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Ein- spracheentscheid zum entsprechenden Vorbringen geäussert (VB 68/5). Diese Auseinandersetzung erweist sich (insbesondere auch im Hinblick auf den Substanzierungsgrad der vorgebrachten Rüge) als ausreichend. Hin- gegen trifft es zu, dass die Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im Einsprache- entscheid vom gleichen Tag massgeblich stützt, dem Beschwerdeführer nicht vorgängig unterbreitet wurde. Indes ist von einer Heilung der Verlet- zung des Gehörsanspruchs auszugehen. Das hiesige Versicherungsge- richt verfügt über volle Kognition und der Beschwerdeführer hatte die Mög- lichkeit, sich mit der Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ in seinen Rechtsschriften auseinanderzusetzen, wovon er Gebrauch gemacht und auch eine entsprechende Stellungnahme des behandelnden Arztes einge- reicht hat. Ohnehin käme die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ei- nem formalistischen Leerlauf gleich. 3. 3.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 3.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele -7- (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 3.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). 4. Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 stützte sich die Beschwer- degegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. univ. D._____ vom 5. Februar 2024. Darin führte dieser aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei das geltend ge- machte Ereignis für die im MRI vorgefundenen Befunde problemlos weg- zudenken. Aufgrund der MRI-Befunde sei "bei administrativer Anerken- nung" einer Kontusion der Schulter von einer Aktivierung der vorbestehen- den AC-Gelenksarthrose mit daraus resultierender Schmerzhemmung der Bewegung auszugehen. Unter adäquater antiphlogistischer Therapie sei von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung während zwei bis längstens sechs Wochen auszugehen gewesen. Somit hätten spätestens nach dem 30. April 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Un- fallfolgen mehr vorgelegen (VB 67/5). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -8- beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 6.1. Soweit der Beschwerdeführer mehrfach die fachliche Kompetenz von Dr. med. univ. D._____ in Zweifel zieht und ihn über sämtliche Rechtschrif- ten hinweg als Allgemeinmediziner bezeichnet, ist der Beschwerdeführer auf die langjährige, konstante und gefestigte bundesgerichtliche Recht- sprechung hinzuweisen, wonach Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruf- lichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie aus- schliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeu- tisch begleiten, verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbe- nen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kennt- nisse und Erfahrungen (vgl. statt vieler: SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007 E. 7.5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2; 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2; 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 und 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). -9- 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. April 2024 eine Stel- lungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. med. E._____ vom 7. März 2024 ein. Darin führte dieser aus, basierend auf dem MRI vom 3. März 2023 mit weit retrahierter Massenruptur der Rotatorenmanschette sei da- von auszugehen, dass bereits vor dem Ereignis ein relevanter Sehnen- schaden degenerativer Natur vorhanden gewesen sei. Für ihn sei jedoch der plötzliche Funktionsverlust unmittelbar nach dem Ereignis vom 20. Feb- ruar 2023 das entscheidende Kriterium, um eine traumatische Läsion an- zunehmen. Alleine gestützt auf das MRI eine traumatische Verletzung gänzlich auszuschliessen, halte er "für unzureichend und nicht korrekt", wo- bei die Interpretation des MRI für ihn ohnehin "mehr für ein traumatisches Ereignis" spreche, da bei einer vorwiegend degenerativen Verletzung in den Muskeleinheiten "sowohl eine Volumenatrophie oder eine relevante Verfettung" hätte erkennbar sein müssen. 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2024 eine wei- tere Stellungnahme von Dr. med. univ. D._____ vom 22. Mai 2024 ein. Die- ser hielt an seiner bisherigen Einschätzung vom 5. Februar 2023 fest und führte betreffend die Einschätzung von Dr. med. E._____ aus, dessen Ar- gumentation sei in sich widersprüchlich und widerspreche insbesondere auch der echtzeitlichen Dokumentation. Es werde behauptet, dass ein plötzlicher Funktionsverlust bestanden habe. Im Bericht des Notfalls des Spitals F._____ vom 20. Februar 2023 werde kein Funktionsverlust festge- halten, sondern ausgeführt, dass die aktive und passive Beweglichkeits- sowie Kraftprüfung im Schultergelenk schmerzbedingt deutlich einge- schränkt und der Nacken- und Schürzengriff nicht möglich gewesen sei. Diese Befunde entsprächen keinem Funktionsverlust. Anlässlich der Kon- sultation bei Dr. med. E._____ werde von diesem festgehalten, dass links eine Pseudo-Parese mit einer Elevation von knapp 50° bestehe, ebenso bei der Abduktion. Passiv bewegt habe sich kein ausgeprägtes Kapselmus- ter gezeigt, einzig die Aussenrotation beginne bei 30° zu schmerzen. Eine Federwagenmessung könne nur auf der rechten Seite stattfinden, wo sie erfreuliche 11 kg zeige, nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion vor ei- nigen Jahren. Im Weiteren werde in der Anamnese festgehalten, dass sich im MRI nebenbefundlich eine beginnende Verfettung und Volumenatrophie zeige, aber auch eine grosse voluminöse subchondrale Zyste im Tuber- culum majus. Somit sei von Dr. med. E._____ selbst ausgeführt worden, dass im am 3. März 2023 durchgeführten MRI bereits eine beginnende Ver- fettung und Volumenatrophie erkennbar sei. Eine Pseudoparese oder -pa- ralyse sei gemäss der einschlägigen Fachliteratur sodann lediglich ein Hin- weis auf eine mögliche Rotatorenmanschettenläsion, lasse jedoch keinen Schluss auf deren Genese zu. Soweit sich Dr. med. E._____ sodann auf - 10 - die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie/Exper- tengruppe Schulter und Ellenbogen beziehe, sei erwähnt, dass gemäss dem Appendix zur referenzierten Publikation festgehalten werde, dass der Zeitraum bis zur Manifestation einer fettigen Infiltration bei einer Massen- ruptur für den Musculus supraspinatus 24 Monate, für den Musculus infra- spinatus 26 Monate und für den Musculus subscapularis 24 Monate be- trage. Von Dr. med. E._____ werde diesbezüglich im Bericht vom 13. März 2023 selbst festgehalten, dass sich im zwei Wochen nach dem Ereignis durchgeführten MRI eine beginnende Verfettung und Volumenatrophie zeige. Demnach müsse die Ruptur auch entsprechend der Expertengruppe vorbestehend gewesen sein, da sich nach zwei Wochen nicht einmal eine beginnende/geringe Verfettung und Volumenatrophie zeigen könne. Abge- sehen davon spreche die massive Retraktion von 3 cm für eine vorbeste- hende Ruptur. Praktisch beweisend für eine degenerative Ruptur sei so- dann auch eine bereits 2017 operierte degenerative Rotatorenmanschette rechts. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die nunmehrige Ar- gumentation von Dr. med. E._____, dass seiner Meinung nach eine trau- matische Ursache für die vorgefundene Rotatorenmanschettenruptur be- stünde, bereits durch dessen eigene Dokumentation im Bericht vom 13. März 2023 und im OP-Bericht vom 19. April 2023 widerlegt werde. Be- trachte man sodann den Kriterienkatalog für eine traumatische Ruptur der von diesem referenzierten Expertengruppe Schulter und Ellenbogen, so sprächen einzig die Angabe des Beschwerdeführers eines Sturzes auf die Schulter, eine Bewegungseinschränkung nach dem Ereignis sowie der un- verzügliche Arztbesuch für eine Traumatisierung. Gegen eine wahrschein- liche traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette sprächen demgegen- über der geltend gemachte direkte Sturz auf die Schulter, fehlende objekti- vierbare unfallspezifische klinische Befunde wie Prellmarke, Schwellung etc., fehlendes Bone bruise am Tuberculum majus, fehlendes Kin- king/Cobra-Sign, fehlender Hämarthros, fehlende Einblutung in Sehne/ Muskel, die deutliche Retraktion der Sehnenstümpfe von 3 cm, die nötige Adhäsiolyse zur Mobilisation der Sehne an den Footprint, die bereits ge- ringe Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur, die bereits vorhan- dene Hypotrophie sowie die Operation einer degenerativen Ruptur der Ro- tatorenmanschette auf der Gegenseite 2017. Die im MRI und intraoperativ vorgefundenen Befunde seien daher zusammenfassend mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ausschliesslich vorbestehend degenerativer Natur. 6.2.3. Diese Ausführungen von Dr. med. univ. D._____ erweisen sich als nach- vollziehbar und schlüssig. Insbesondere trifft es zu, dass Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 13. März 2023 ausführte, das MRI vom 3. März 2023 zeige nebenbefundlich eine beginnende Verfettung und eine Volumenatro- phie (VB 6/2). Auch im Bericht zum MRI vom 3. März 2023 stellte der Ra- diologe eine leichtgradige Muskelverfettung im Bereich der Supraspina- tus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne fest (VB 7/3 f.). Inwiefern - 11 - Dr. med. E._____ rund ein Jahr später auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Auseinandersetzung oder Begründung entgegen der eigenen Beurteilung ausführen konnte, das MRI zeige weder eine Muskelverfettung noch eine Volumenatrophie, ist nicht nachvollziehbar und folglich nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. D._____ zu begründen. Auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. E._____ (Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 3 Ziff. 3) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Ebenso wenig vermag der Vorwurf, Dr. med. univ. D._____ habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf MRI-Bilder gestützt (Eingabe vom 19. April 2024 S. 2), zu überzeugen. Vielmehr berücksichtigte er bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2024, dass kein "drop-arm-sign" festgestellt wurde und klinische Angaben anlässlich der Erstuntersuchung fehlten (VB 67/3, 5). In der Stellungnahme vom 22. Mai 2024 nahm er sodann auf diverse Parameter zur Unterscheidung von traumatologischen und dege- nerativen Rotatorenmanschettenläsionen Bezug und zeigte anhand der einzelnen Kriterien nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer degenerativen Läsion auszugehen ist und weshalb. Diesfalls ist auch erstellt, dass die Operation vom 19. April 2023 (Rotatorenmanschettenrekonstruktion; VB 21) nicht der Korrektur von Unfallfolgen diente, womit sich Ausführungen zur gerügten fehlenden Be- gründung (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9) für die Einschätzung des Vorlie- gens eines status quo sine innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis (VB 67/5) ohnehin erübrigen. 6.3. Zusammenfassend ist demnach auf die Beurteilung von Dr. med. univ. D._____ abzustellen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 30. April 2023 keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung erübrigt sich rechtsprechungsgemäss schliesslich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen demnach zurecht per 30. April 2023 eingestellt; die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- - 12 - alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Eine davon abweichende Verlegung der Parteikosten (Eingabe vom 5. Juli 2024 S. 2) drängt sich vorliegend zufolge Zulässigkeit des entsprechend gerügten Vorgehens der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1. f.) nicht auf. Die Annahme des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei durch die Beschwerdegegnerin "veranlasst, verursacht und verschuldet" worden, entbehrt bei objektiver Betrachtung jeglicher Grundlage. Betreffend einer möglichen Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin mangelt es dem Beschwerdeführer aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ohnehin an einem Rechtschutzinteresse. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 4. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia