Die Beschwerdeführerin hat das Formular bis zum heutigen Urteilsdatum nicht eingereicht. Sie hat ihre Bedürftigkeit deshalb nicht dargelegt, womit das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen offengelassen werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'00.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.