Auch nach Vornahme dieses Abzugs resultiert jedoch lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'813.00 (Fr. 4'276 x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 109.4 x 0.9). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'367.00 (Fr. 57'200 - Fr. 48'813.00) ergibt sich daher ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad in der Höhe von 15 % ([Fr. 57'200 – Fr. 48'813.00] / Fr. 57'200 x 100). Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 somit zu Recht abgewiesen. 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.