8. Der Einkommensvergleich und der daraus resultierende (rentenausschliessende) Invaliditätsgrad in der Höhe von 5 % werden – nach Lage der Akten – im Ergebnis (rentenausschliessender Invaliditätsgrad) zu Recht nicht gerügt. Zwar hätte vom gestützt auf statistische Angaben bestimmten Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 2 IVV ein Abzug in der Höhe von 10 % vorgenommen werden müssen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Auch nach Vornahme dieses Abzugs resultiert jedoch lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'813.00 (Fr. 4'276 x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 109.4 x 0.9).