7.3. Die RAD-Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2023 (VB 149) und vom 11. März 2024 (VB 157) sind umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und sind in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, namentlich der Auswirkungen der noch beklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit, einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 5.1.). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. D._____ in deren Beurteilungen (vgl. dazu E. 5.2.), womit diese als beweiskräftig anzusehen sind.