Was den mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 eingereichten Bericht des Spitals B._____ vom 8. Januar 2024, in welchem ein Fersensporn diagnostiziert wurde, betrifft, ist zu erwähnen, dass dieser der RAD-Ärztin vorgelegen hat. Diese äusserte sich in ihrer Beurteilung vom 11. März 2024 (VB 157) zwar nicht zu der darin gestellten Diagnose. Der Fersensporn und allfällige daraus resultierende Beschwerden werden in den weiteren Berichten Ende Januar und im Februar 2024 sodann jedoch ohnehin nicht mehr erwähnt. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ kann somit nachvollzogen werden.