des Spitals B._____ vom 16. Januar 2023 in VB 130 S. 19 f., wonach eine äusserlich unauffällige Trophik, keine Rötung, keine vermehrte Transpiration, keine vermehrte Behaarung, eine ubiquitäre Sensibilität, jedoch eine leichtgradige Schwellung bestanden hätte). Die durch die behandelnden Ärzte attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2023 kann deshalb, sofern sich diese auch auf eine angepasste Tätigkeit bezog, nicht nachvollzogen werden. Was den mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 eingereichten Bericht des Spitals B._____ vom 8. Januar 2024, in welchem ein Fersensporn diagnostiziert wurde, betrifft, ist zu erwähnen, dass dieser der RAD-Ärztin vorgelegen hat.