Den Berichten des Spitals B._____ vom Januar und Februar 2024 ist sodann zu entnehmen, dass keine Rötung, keine übermässige Schweisssekretion, ein beidseitig symmetrischer Hautkolorit und eine symmetrische Sensibilität bestehen würde (der mit Beschwerde eingereichte Bericht des Spitals B._____ vom 7. Februar 2024; vgl. auch dessen mit Beschwerde eingereichte Berichte vom 8. Januar 2024 und vom 23. Januar 2024). Dabei handelt es sich um ähnliche Befunde wie jene, die bereits im Januar 2023, als eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 7.1.1.), erhoben worden waren (Bericht -8-