_ vom 24. Januar 2023 in VB 129 S. 21 f. und vom 27. März 2023 in VB 129 S. 23 f., wonach objektiv weniger Schmerzmittel notwendig sei) gebessert hatten. Zwar hätten die Schmerzen ab Mai 2023 stagniert. Die behandelnden Ärzte äusserten sich aber erst wieder ab Dezember 2023 zur Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 7.1.1.) und führten dabei auch nicht aus, ob die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte oder für eine angepasste Tätigkeit gelte. Den Berichten des Spitals B.__