Der Beschwerdeführerin sei quantitativ und qualitativ aktuell und zukünftig eine sehr leichte (max. 10 kg) wechselbelastende (überwiegend sitzende, kaum gehende und kaum stehende) Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollen das Gehen in unebenem Gelände, kauernde und kniende Tätigkeiten, statische Belastungen, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, das Besteigen von Leitern und Gerüsten und repetitives Treppensteigen. Die Prognose sei günstig (VB 157).