4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weitere Berichte ihrer behandelnden Ärzte eingereicht hatte, legte die Beschwerdegegnerin diese der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vor. Diese äusserte sich in der Beurteilung vom 11. März 2024 dazu wie folgt: Aus orthopädischer/traumatologischer Sicht sei aus den eingereichten Berichten eine wesentliche Verbesserung der Budapest-Kriterien zu entnehmen. Es würde keine veränderte Vasomotorik, keine wesentlich veränderte Sudmotorik (keine Ödeme, es bestehe keine übermässige Schweisssekretion), keine Schwellung oder trophische Veränderungen (vermindertes Nagelwachstum) "wie 01/2023" vorliegen.