3.2. Im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 17. Oktober 2012 in VB 113) wurde bei der Beschwerdeführerin – nebst verschiedenen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkenden Diagnosen – eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende rezidivierende depressive Störung, leicht bis mittelgradige Ausprägung, ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch lumbospondylogener Komponente und eine generalisierte Tendomyopathie mit Übergang in ein multilokuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert (Gutachten der MEDAS C._____ vom 11. Mai 2012 in VB 102.2 S. 38).