Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2023 (Rentenbeginn am 1. Januar 2024; Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 65 Abs. 1 IVV; vgl. die Anmeldung vom 2. Juli 2023 in VB 125;