2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155) zu Recht abgewiesen hat.