Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Mai 2009 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.386 vom 7. April 2010 gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Daraufhin tätigte diese Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch die MEDAS C._____ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 11. Mai 2012).