Mit Verfügung vom 9. April 2008 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 6. Mai 2009 einen solchen auf eine Invalidenrente. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Mai 2009 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.386 vom 7. April 2010 gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.